Reglements für Aktionäre

Eintragung

Die ACRON HELVETIA I Immobilien Aktiengesellschaft empfiehlt Neuaktionären, beim Erwerb der Aktien die ausführende Bank mit der Eintragung ihrer Aktien im Aktienregister der ACRON HELVETIA I Immobilien Aktiengesellschaft explizit zu beauftragen. Dafür ist es erforderlich, ein Eintragungsgesuch bei der Bank zu stellen. Nur so ist es der Beteiligungsgesellschaft möglich, den Aktionär über alle relevanten Vorkommnisse rund um das Investment zu informieren und ihn entsprechend zu kontaktieren.

Findet keine Eintragung der Aktien im Aktienregister statt, wird der Aktionär gegenüber Mitinvestoren benachteiligt. Der ACRON HELVETIA I Immobilien Aktiengesellschaft ist es sodann nicht möglich, den Aktionär zu Generalversammlungen zu laden, wodurch ihm die Ausübung seines Stimmrechts verwehrt bliebe. Darüber hinaus könnte der im Aktienregister nicht eingetragene Aktionär steuerlich benachteiligt werden, da es der Gesellschaft nicht möglich wäre, ihm das steuerliche Formular 85 "Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer von Dividenden und Zinsen" zuzustellen.

Offenlegung von Beteiligungen für den Zeitraum der Aktienkotierung vom 30. September 2009 - 29. Juni 2022

Dem Aktionär obliegt die gesetzliche Pflicht, Beteiligungen an der Gesellschaft, die folgende Grenzwerte erreichen, unter- oder überschreiten, gegenüber der ACRON HELVETIA I Immobilien Aktiengesellschaft und der Berner Börse BX Swiss innerhalb von vier Börsentagen zu melden. Die prozentualen Grenzwerte der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, liegen bei 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent.

Haben die Beteiligungsgesellschaft oder die Berner Börse Grund zu der Annahme, dass ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so sind sie ihrerseits zu einer Meldung bei der Aufsichtsbehörde verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde verfolgt sehr streng jede mögliche Verletzung der Meldepflichten und zeigt säumige Aktionäre auch in Bagatellfällen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an.

Die ACRON HELVETIA I veröffentlicht die Offenlegungsmeldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung über die von der Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform.

 

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